Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten

in freier Trägerschaft in der Stadt Schwarzheide

(Kita – Finanzierungsrichtlinie – KitaFR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gliederung

 

1.    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich             S. 2

 

2.    Gegenstand der Förderung                                                                 S. 2

 

3.    Zuschussempfänger                                                                            S. 3

 

4.    Finanzierungsvoraussetzungen                                                         S. 3

 

5.    Art, Umfang und Höhe der Bezuschussung                                     S. 4

 

5.1.Finanzierung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG                                     S. 5

 

5.2.Finanzierung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG                                     S. 6

 

6.    Zuschussverfahren                                                                               S. 7

 

7.    Schlussbestimmungen                                                                        S. 8

 

8.    Inkrafttreten                                                                                           S. 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich

 

(1)  Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, dass die freien Träger von

      Kindertagesstätten (im Nachfolgendem freie Träger genannt) durch Zuschüsse zu

      den Betriebskosten in die Lage versetzt werden, die Aufgaben zur Erziehung, Bildung,

      Betreuung und Versorgung von Kindern in Kindertagesstätten zu erfüllen.

 

(2)  Es gelten folgende Rechtsgrundlagen (in der jeweils aktuellen Fassung):

-    Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3134),

    geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122)

-    Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches

    – Kinder und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992

    (GVBI. I S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBI. I)

-    Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen

Personals in Kindertagesstätten (Kita - Personalverordnung – KitaPersV) vom

27. April 1993 (GVBI. II S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom

6. August 2010 (GVBI. II)

 

(3)  Diese Richtlinie regelt die Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft

      (im Nachfolgendem Kindertagesstätten genannt) in der Stadt Schwarzheide

      (im Nachfolgendem Stadt genannt), die nach Maßgabe der Bestimmungen des
      Brandenburgischen Kitagesetzes (KitaG) betrieben werden.

 

 

2.    Gegenstand der Förderung

 

(1)  Die vorliegende Richtlinie regelt die Art und Weise (das Planungs-, die Beantragungs-,

das Berechnungs-, das Auszahlungs- das Verwendungsnachweis- und das Prüfverfahren) sowie den Umfang der Beteiligung der Stadt an den Kosten der Kindertagesbetreuung, die den freien Trägern beim laufenden Betrieb der Kindertagesstätten entstehen.

 

(2)  Die Stadt finanziert die freien Träger von Kindertagesstätten in drei Stufen:

 

Stufe 1 (nach § 16 Abs. 2 KitaG – gesetzliche Mindestfinanzierung)

Für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die das Kriterium der Erforderlichkeit

gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG nicht erfüllen (Nichtaufnahme im Bedarfsplan des

örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe), werden keine Zuschüsse durch die Stadt

an den freien Träger gewährt. Die anteilige Bezuschussung der Personalkosten gemäß

§ 16 Abs. 2 KitaG erfolgt in diesem Fall direkt zwischen dem freien Träger und dem

örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises).

 

Stufe 2 (nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG – pauschalierte Standardfinanzierung

Die Stadt stellt den freien Trägern einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen

Kindertagesstätte bei Bedarf das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung

und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und

Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke (Einzelheiten s. Ziffer 5.1).

 

Stufe 3 (nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG – angemessene Individualfinanzierung)

Wenn der freie Träger trotz sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller

zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der

Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen, so soll der Zuschuss nach der Maßgabe dieser

KitaFR erhöht werden (Einzelheiten s. Ziffer 5.2).

 

 

3.    Zuschussempfänger

 

(1)  Zuschussempfänger sind freie Träger von Kindertagesstätten, deren Einrichtungen

im Zuständigkeitsbereich der Stadt gelegen sind.

             

(2)  Zuschüsse werden nur an freie Träger gewährt, die entsprechend geltender gesetzlicher

Vorschriften bereit und in der Lage sind, Kindertagesstätten zu betreiben.

 

 

4.    Finanzierungsvoraussetzungen

 

(1)  Der freie Träger hat gemäß § 74 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII und § 14 Abs. 2 KitaG

angemessenen Eigenleistungen zu erbringen. Eigenleistungen können bar und

unbar erbracht werden. Eigenleistungen können in Form von Geldspenden,

Sachspenden und Arbeitsleistungen erbracht werden, sie werden nicht mit den

Zuschüssen verrechnet. Der freie Träger hat jährlich Eigenleistungen im Wert von

mindestens 50,00 Euro pro belegten Platz nachzuweisen, wobei eine Arbeits-

stunde mit 10,00 Euro bewertet wird.

 

(2)  Vorrangig sind freie Plätze in Kindertagesstätten der freien Träger für die

Betreuung von Kindern aus der Stadt Schwarzheide zur Verfügung zu stellen. Freie

Plätze werden der Stadt im Rahmen der Stichtagsmeldung bekannt gegeben.

 

(3)  Die Neuaufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist der Stadt ebenfalls

      mit der Stichtagsmeldung nach Abschluss des Betreuungsvertrages schriftlich,
      unter Angabe folgender Informationen, anzuzeigen.

-       Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Kindes

-       Anschrift der Personensorgeberechtigten

-       Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung

-       Kopie des Bescheides über die Rechtsanspruchsprüfung

-       Kostenübernahmeerklärung der Wohnortgemeinde

Eine Finanzierung kann nur erfolgen, wenn der freie Träger seiner Informationspflicht

in vollem Umfang nachkommt.

Tritt für die Stadt durch die verspätete, die unvollständige oder die nicht erfolgte

Meldung dieser Sozialdaten ein wirtschaftlicher Schaden ein, so wird dieser

in der Bezuschussung des freien Trägers verrechnet.

 

(4)  Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung sind:

-    Der freie Träger verfügt über eine für den Betrieb der Kindertagesstätte gültige

Betriebserlaubnis nach § 45 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII);

Änderungen der Betriebserlaubnis sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

-    Der freie Träger der Kindertagesstätte ist bei Beantragen der Bezuschussung

in der Stufe 3 (gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG – angemessene Individualfinanzierung) verpflichtet, bei der Höhe der Elternbeiträge die in den Kita - Gebühren - Richtlinien der Stadt festgelegten Sätze nicht zu unterschreiten.

Elternbeiträge werden in der Finanzierungsstufe 3 in der Soll-Stellung gegengerechnet.

-    Bei der Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen über 3.000 €

müssen durch den freien Träger mindestens drei Preisangebote eingeholt werden.

Der Zuschlag ist dem wirtschaftlichstem Angebot zu erteilen. Die Stadt ist berechtigt, dem freien Träger Lieferanten und Dienstleister zu benennen, die angefragt werden müssen. Die Preisanfragen werden dokumentiert.

-    Einsicht in alle Belege, Bücher und Unterlagen, die für die Zuschussgewährung
von Bedeutung sind.

 

 

5. Art, Umfang und Höhe der Bezuschussung

 

Die Stadt gewährt dem freien Träger einen Zuschuss zu den Betriebskosten als institutionelle Förderung. Die Bezuschussung orientiert sich an der Systematik der Betriebskosten in Kindertagesstätten des Landes Brandenburg.

Für die Aufwendungen der Bewirtschaftung des Gebäudes oder für den als Kindertagesstätte

genutzten Teil des Gebäudes wird die tatsächlich genutzte Nettogrundfläche (NGF),

max. jedoch 9 m² NGF pro Platz bezuschusst.

Für Flächen, die über die 9 m² pro belegten Platz hinausgehen und vom freien Träger im Rahmen des Betreibens der Kindertagesstätten bewirtschaftet werden, wird ein geringerer Zuschuss festgelegt.

Für die Aufwendungen der Bewirtschaftung der Außen- und Spielflächen wird die tatsächlich genutzte Nettogrundfläche (NGF), max. jedoch 10 m² NGF pro Platz bezuschusst.

Für Flächen, die über die 20 m² pro belegten Platz hinausgehen und vom freien Träger im Rahmen des Betreibens der Kindertagesstätten bewirtschaftet werden, wird ein geringerer Zuschuss festgelegt

Grundlage für die Berechnung des Zuschusses bildet die durchschnittliche Kinderzahl in der Einrichtung des Vorjahres.

Bei Erhöhung der tatsächlichen Kinderzahl im laufenden Haushaltsjahr um mehr als 10 % erfolgt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung entsprechend der Pauschalen eine Nachzahlung an den freien Träger  bzw. bei Verringerung der durchschnittlichen tatsächlichen Kinderzahl um 10%  eine Rückzahlung an die Stadt.

Der freie Träger ist berechtigt, Rücklagen und Rückstellungen zu bilden.

Es dürfen keine Zuschüsse der Stadt außerhalb der bezuschussten Kindertagesstätte

eingesetzt werden. Es besteht für folgende Kostenarten Zweckbindung:

-         Personalkosten des pädagogischen Personals

-         Zuschüsse für die Miete und die Medien Verbräuche in der Kita

-         Fortbildung der pädagogischen Mitarbeiter

-         Zuschüsse für die betriebliche Gesundheitsförderung

 

 

5.1. Zuschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG

 

Zu den refinanzierbaren Kosten für Grundstück und Gebäude sowie für dessen

Bewirtschaftung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 gehören:

 

a)    Miete und Pacht für Grundstück und Gebäude, sofern ein Mietvertrag vorliegt,

in der tatsächlich anfallenden Höhe, max. jedoch für 9 m² NGF je Platz und

max. in der Höhe von 5,00 Euro je m² NGF (Grundlage für die Berechnung

des Zuschusses siehe Ziffer 5)

 

b)    ein monatliches Nutzungsentgelt, sofern das Grundstück und das Gebäude

durch den freien Träger selbst bereitgestellt werden, in der tatsächlich

anfallenden Höhe, max. jedoch für 9 m² NGF je Platz und max. in der Höhe von

5,00 Euro je m² NGF (Grundlage für die Berechnung des Zuschusses siehe Ziffer 5)

                   

c)    Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte

genutzten Teil des Gebäudes (sofern dieses mit der Stadt abgestimmt wurde, die
Mittel werden gemäß dem Beschluss der Legislative der Stadt eingesetzt und  abgerechnet)

 

d)    Heizungskosten in der tatsächlichen anfallenden Höhe abzüglich der Kosten, die durch die Stadt getragen werden.

 

e)    Gebäude- und Sachversicherungen in der tatsächlichen anfallenden Höhe

                        abzüglich der Kosten, die durch die Stadt getragen werden.

 

f)     Wasser, Energie, öffentliche Abgaben in der tatsächlich anfallenden Höhe

                        abzüglich der Kosten, die durch die Stadt getragen werden.

 

g)    Personal- und Sachkosten für den Erhaltungsaufwand am Gebäude in der Höhe von

           30 Euro je m² NGF (Grundlage für die Berechnung des Zuschusses siehe Ziffer 5)

 

h)    Personal- und Sachkosten für den Erhaltungsaufwand am Gebäude in der Höhe von
2 Euro je m²  für zusätzliche Flächen zur NGF.

 

i)      Wartung der technischen Anlagen in der tatsächlichen Höhe

 

j)      Personal- und Sachkosten für die Pflege und Erhaltung der Außen- und Spiel-

anlagen in der Höhe von jährlich 5 Euro je Platz.

(Grundlage für die Berechnung des Zuschusses siehe Ziffer 5)

 

k)    Personal- und Sachkosten für die Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen
      in der Höhe von jährlich 2 Euro je Platz für zusätzliche Flächen zur NGF.

    

l)      Personal- und Sachkosten für die Reinigung einschließlich Wäschereinigung, Wirtschaftsdienst und Sanitärbedarf in der Höhe von 30 Euro je m² NGF

(Grundlage für die Berechnung des Zuschusses siehe Ziffer 5).

 

m)  Personal- und Sachkosten für die Reinigung einschließlich Wäschereinigung

und Sanitärbedarf in der Höhe von 2 Euro je m² für zusätzliche Flächen zur NGF.

 

 

5.2. Zuschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG

 

(1)  Ist der freie Träger trotz sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage, die Einrichtung weiter zu führen, kann er einen Antrag auf Erhöhung des Zuschusses stellen.

Die Personalkosten des erforderlichen Fachpersonals (notwendiges pädagogisches

Personal gemäß Stellenschlüssel) werden zu 100 % - durch den Landkreis und

die Stadt entsprechend der in der aktuellen Gesetzgebung festgelegten prozentualen Höhe - refinanziert.

Wendet der freie Träger nicht den TVöD (VKA) als Vergütungsregelung an, so
gewährleistet er, dass seine Mitarbeiter in der Kindertagesstätte auf der Basis eines
gleichermaßen umfassenden, alle Aspekte der Eingruppierung und Vergütung
betreffenden Vergütungssystem, vergütet werden. Die Eingruppierung der  Angestellten sowie alle sonstigen Leistungen erfolgen nur auf der Basis der getroffenen tarifvertraglichen Regelungen; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Wendet der freie Träger den TVöD (VKA) nicht an, so müssen die Eingruppierung und
Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen denjenigen der vergleichbaren Angestellten
der Stadt entsprechen; stellt der freie Träger seine Beschäftigten besser, erhält er für die
übersteigenden Personalkosten keine Zuschüsse durch die Stadt. Maßstab für die
Beurteilung einer Besserstellung ist eine fiktive Kalkulation der Personalkosten der
Beschäftigten nach TVöD (VKA).

Die Zuschüsse für die Bewirtschaftung von Grundstück und Gebäude werden analog
wie unter Ziffer 5.1. vorgenommen. Abweichungen können im Ergebnis  von Vor-Ort-
Begehungen durch die Stadt und dem freien Träger gemeinsam vereinbart werden.

 

(2)  Die Elternbeiträge entfallen ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind mit 
      Hauptwohnsitz in Schwarzheide, wenn diese nicht durch einen Dritten getragen werden.

 

(3)  Die Zuschüsse für die folgenden Sachkostenarten werden pauschaliert:

 

   Geräte und Ausrüstungsgegenstände –                           20,00 € pro belegtem Platz (Anlagevermögen des Trägers, welches                                                             

aus Zuschüssen der Stadt finanziert wurde,

ist zu inventarisieren und bleibt Eigentum

der Stadt)

 

   Aus- und Fortbildung incl. Reisekosten –                         75,00 € je päd. Fachkraft

 

   Verbandstoffe –                                                                0,50 € pro belegtem Platz

 

   Spiel- und Beschäftigungsmaterial:

 

* Kinderkrippe/Kindergarten –                             35,00 € pro belegtem Platz

 

* Hort –                                                                              25,00 € pro belegtem Platz

 

   Veranstaltungen –                                                               5,00 € pro belegtem Platz

 

   Verpflegung:

 

* bei Selbstversorgung–                                                    0,70 € je Versorgungstag

 

* bei Versorgung mit Konvektomaten–                            0,50 € je Versorgungstag

 

* bei Fremdversorgung–                                                   0,15 € je Versorgungstag

 

   Fachbücher, Zeitschriften –                                              5,00 € pro belegtem Platz

 

   Verwaltungsumlage:

 

* Kinderkrippe/Kindergarten–                                            185,00 € pro belegtem Platz

 

* Hort –                                                                              145,00 € pro belegtem Platz

                            

 

6. Zuschussverfahren

 

(1)  Der freie Träger hat der Gemeinde innerhalb von 10 Kalendertagen die zu den

Stichtagen

                        

                         a.   01.12. des Vorjahres    für das   I. Quartal

                         b.   01.03.                                         für das  II. Quartal

                         c.   01.06.                                         für das III. Quartal

                         d.   01.09.                                         für das IV. Quartal

 

tatsächlichen belegten Plätze nach Altersbereichen und Betreuungszeitenstufen zu melden.

 

(2)  Die Gewährung des Zuschusses bedarf eines schriftlichen Antrages im Sinne der

Ziffer 5.1. oder der Ziffer 5.2. unter Verwendung der von der Stadt zur Verfügung

gestellten Formulare.

Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und entsprechend dem Terminplan der Stadt

Schwarzheide zur Erstellung des Haushaltplanes für das Folgejahr an die Stadt zu stellen.

 

(3)  Nach Prüfung des Antrages erhält der freie Träger bis 31.03. einen vorläufigen

Bescheid.

Bei Vorliegen eines bestätigten Haushaltsplanes  werden die bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet.

 

(4)  Ein Antrag gemäß Ziffer 5.2. kann innerhalb des laufenden Jahres erneut gestellt

werden, wenn sich die Voraussetzungen, die bei der Antragstellung vorlagen,

geändert haben.

 

(5)  Der freie Träger hat die Zuschüsse bis zum 31.03. des Folgejahres gegenüber

der Stadt Schwarzheide abzurechnen und die zweckentsprechende

Mittelverwendung in Form eines einfachen Verwendungsnachweises nachzuweisen.

Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Stadt durch Stichproben

bzw. durch ein umfangreiches Prüfverfahren.

Der freie Träger erhält nach Abschluss der Prüfung spätestens bis 31.08. des Folgejahres einen Festsetzungsbescheid für das Antragsjahr.

Ergeben sich auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides Nachzahlungen der Stadt an den freien Träger oder Rückzahlungen des freien Trägers an die Stadt, so sind diese einen Monat nach Wirksamkeit des Festsetzungsbescheides fällig.

Eine Verrechnung mit der laufenden Zuschusszahlung ist unzulässig.

 

(6)  Der freie Träger hat den Nachweis über die Verbräuche an  Energie, Wasser, Abwasser

Heizung, Öl jeweils nach Vorlage der Endabrechnung des Vorjahres bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu erbringen, wobei die Stadt für die Herstellung der technischen Voraussetzungen der sparsamen Betriebsführung verantwortlich ist.

 

(7)  Nachweisliche Einsparungen bei den Verbräuchen gemäß Punkt 6 von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr können durch den Träger zweckgebunden für die Kita

eingesetzt werden.

Mehrkosten bei den Verbräuchen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr, die ohne sachlichen Grund entstehen, werden vom Träger übernommen.

Sachliche Gründe sind:

- Zunahme der Kinderzahl

- Erweiterung der Nutzungsfläche im Gebäude durch Um-, Aus- oder Anbau

- Erhöhung der Gebühren

- Havarien und äußere vom Träger nicht beeinflussbare Umstände

 

(8)  Der freie Träger weist die U1 Zuschüsse aus und rechnet diese als Einnahme gegen

bzw.  gibt eine Erklärung ab, dass er keine Leistungen erhält.

 

(9) Rücklagen gemäß Punkt 5 können bei allen pauschalierten Zuschüssen gebildet
     werden und müssen im Verwendungsnachweis mit der Angabe der Höhe und des
     Verwendungszweckes benannt werden.

     Rücklagen aus dem Zuschuss für den Erhaltungsaufwand an Gründstück und Gebäude
     dürfen nur zweckgebunden für diesen verwendet werden.   

     Der freie Träger weist die Verwendung der Rücklage nach Inanspruchnahme der

     Mittel nach.

 

 

7.  Schlussbestimmungen

 

(1)  Verweigert ein Träger die Einsichtnahme in die für die Zuschussgewährung

notwendigen Unterlagen, Bücher und Belege, so kann der Zuschuss ganz

oder teilweise zurückgefordert werden.

 

(2)  Werden Zuschüsse für die Betreuung von Kindern aus anderen Gemeinden in

Anspruch genommen, ohne dass die Ziffer 4 und Ziffer 6 Abs. 1 genannten

Voraussetzungen erfüllt sind, ist der freie Träger zur anteiligen Rückerstattung

der gewährten Zuschüsse verpflichtet.

 

(3)  Bestehen zwischen einem freien Träger und der Stadt zum Zeitpunkt der

Inkraftsetzung dieser Richtlinie bereits Vereinbarungen für die Refinanzierung

von Investitionen an Gebäuden, so bleiben diese durch diese Richtlinie unberührt.

 

(4)  Die Stadt und der freie Träger sind berechtigt, von dieser Richtlinie ab-

weichende Vereinbarungen zu treffen, wenn diese nicht mit Mehrkosten für die

Stadt verbunden sind und dadurch eine Verwaltungsvereinfachung für

beide Seiten zu erwarten ist.

 

 

8. Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

              Schwarzheide, 22.02.2011

 

 

 

 

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Christoph Schmidt

Bürgermeister