Satzung der Stadt Schwarzheide zum Schutz von Bäumen,
Hecken, Sträucher und Feldgehölze (Gehölzschutzsatzung)
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) § 24 Abs. 3 vom 25. Juni 1992 (GVBI. S. 206), zul. geänd. d. G. vom 18. Dezember 1997 (GVBI. S. 124) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwarzheide am 05.11.2001 mit Beschluss-Nr. 01/08/07 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 –
Geltungsbereich und Schutzzweck
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes, Hecken, Sträucher und Feldgehölze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
(2) Schutzzwecke sind:
a) die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b) die Belegung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,
c) die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse,
d) die Abwehr schädlicher Einwirkungen, z. B. Luftverunreinigungen und Lärm,
e) die Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung.
(3) Diese Satzung gilt nicht
1. für Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünflächen festgesetzt sind.
2. für bestehende gewerbliche Bauflächen.
3. im Geltungsbereich von Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 2 BbgNatSchG für Schutzgebiete und –objekte nach §§ 21 bis 26 BbgNatSchG sowie in einstweilig sichergestellten Teilen von Natur und Landschaft nach § 27 BbgNatSchG, sofern sie Regelungen für den Baumbestand enthalten und
4. für Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) mit Ausnahme von waldartig bestockten Flächen, die nicht einer zielgerichteten forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.
5. für gewerblich genutzte Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien.
6. für Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG.
7. für bewirtschaftete Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
8. für den Geltungsbereich des § 1 (2) der Verordnung des Landkreises Oberspreewald Lausitz zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzverordnung – GehölzSchVO/LK OSL.
9. Nadelgehölze in Vor- und Hausgärten mit einem Abstand bis zu 25,00 m zu einem Gebäude
§ 2 –
Schutzgegenstand
(1) Bäume
mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern sind geschützt.
Eibe, Rot- und Weißdorn, Ulme, Eichen- und Buchenarten, Baumhasel, Eberesche,
Mehlbeere und Kornelkirsche mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern
werden als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Mehrstämmige Bäume
sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 Zentimeter
beträgt und mindestens einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 30
Zentimetern und mehr hat.
(2) Der Umfang im Sinne des Abs. 1 ist in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
(3) Geschützt sind Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 1,50 m Höhe.
(4) Geschützt sind Ersatzpflanzungen nach § 7 Baumschutzsatzung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 –
Verbotene Maßnahmen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Maßnahmen an geschützten Landschaftsbestandteilen verboten:
1. Entfernung, Zerstörung, Schädigung des geschützten Landschaftsbestandteiles oder wesentliche Veränderung seines Aufbaus. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
2. Einwirkungen auf den Wurzel-1, Stamm- und Kronenbereich, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zum Absterben der Bäume führen oder führen können, insbesondere durch
2.1 Befestigung der Flächen mit einer wassundurchlässigen Decke, z. B. Asphalt oder Beton,
2.2 Befahren des Wurzelbereiches mit Arbeitsgerät oder schweren Fahrzeugen bzw. deren Abstellen, sofern nicht als Parkplatz ausgewiesen,
2.3 Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, die nicht entsprechend den geltenden DIN-Vorschriften und Richtlinien durchgeführt werden,
2.4 Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, sonstigen Abwässern sowie Baumaterialien,
2.5 Austretende Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen,
2.6 Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) sowie
2.7 Anwendung von Streusalzen, soweit nicht die Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwarzheide etwas anderes vorsieht.
(2) Nicht verboten sind:
1. das fachgerechte Verpflanzen geschützter Bäume auf demselben Grundstück,
____________________________________
1 Schutzbereichsradius = Kronenradius + 1,5 m
2. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, wie die Beseitigung von Totholz und von Krankheitsherden,
3. Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
4. Maßnahmen nach denkmalpflegerischen Zielsetzungen in denkmalgeschützten Anlagen, wie Pflegehiebe
5. die natürliche Verjüngung von Hecken durch Auf-Stock-Setzen
(3) Nicht unter die Verbote nach Abs. 1 fallen unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Maßnahmen sind dem Bauamt der Stadt Schwarzheide unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind für mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Kontrolle vorzuhalten.
§ 4 –
Anordnung von Maßnahmen
Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem ein nach § 2 dieser Satzung geschützter Landschaftsbestandteil steht,
1. bei Gefährdung des geschützten Landschaftsbestandteiles bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen, oder
2. die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Maßnahmen sind ihm selbst nicht zuzumuten, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen höher sind als der im Verfahren nach KOCH ermittelte Wert der betroffenen Bäume.
§ 5 –
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 3 wird eine Ausnahme erteilt, wenn die geschützten Landschaftsbestandteile
1. durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten auf Grund von öffentlichrechtlichen Vorschriften zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
2. eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung, sonst nicht oder nur, unter wesentlichen Beschränkungen zulassen,
3. Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist,
4. krank sind und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
5. aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind.
(2) Von den Verboten des § 3 kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer unzumutbaren Härte führen würde,
1. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
2. das Grundstück offensichtlich im Sinne des Schutzzweckes gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung genutzt wird bzw. werden soll.
(3) Die Ausnahme oder Befreiung ist beim Bauamt schriftlich unter Verwendung des Formulars Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Schwarzheide (Baumschutzsatzung) zu beantragen (Anlage 1 der Satzung). Die Beantragung im Baugenehmigungsverfahren oder nach Sondernutzungssatzung ist im § 6 festgelegt.
Auf Verlangen des Bauamtes ist ein Lageplan vorzulegen, der außer den betroffenen geschützten Landschaftsbestandteilen alle anderen auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume maßstabsgerecht, unter Angabe von Art und Stammumfang sowie Hecken unter Angabe von Art und Höhe, enthalten muss.
Das Bauamt kann in klärungsbedürftigen Einzelfällen die Beibringung eines Wert- oder Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten für den zu beseitigenden Schutzgegenstand verlangen.
(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des begründeten Antrages beim Bauamt dem Antragsteller schriftlich bekannt zu beben. Sie kann in begründeten Fällen vorab mündlich erteilt werden. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie gilt als erteilt, falls das Bauamt nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist einen Zwischenbescheid oder begründeten Bescheid erteilt.
(5) Die Erteilung oder Versagung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwarzheide bemessen.
§ 6 –
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren und im Antragsverfahren nach
Sondernutzungssatzung
(1) Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, ist zur Durchsetzung des Baumschutzes des Formblatt „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Schwarzheide im Baugenehmigungsverfahren“ mit dem Bauantrag einzureichen.
(2) Wird ein Antrag nach der Satzung der Stadt Schwarzheide zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen gestellt, ist zur Durchsetzung des Baumschutzes das Formblatt „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Schwarzheide bei Sondernutzung“ mit dem Antrag einzureichen.
(3) Der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung, § 5 Abs. 3, ist Bestandteil des Formblattes „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes“.
(4) Wenn auf dem betroffenen Grundstück geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden sind und/oder auf den angrenzenden Nachbargrundstücken Baumbestand vorhanden ist, der gemäß § 2 der Baumschutzsatzung geschützt ist und dessen Kronentraufbereich in das Baugrundstück reicht, ist zusätzlich zu dem Formular nach Abs. 1 oder Abs. 2 ein Baumbestandsplan einzureichen.
Im Baumbestandsplan sind die nach dieser Satzung geschützten Landschaftsbestandteile durch fortlaufende Nummerierung eindeutig zu kennzeichnen und folgende Aussagen zu treffen:
- Standort / Lage
- Gehölzart,
- Stammumfang in cm, Kronendurchmesser in m bei Bäumen,
- Länge in m und Höhe in cm bei Hecken,
- Höhenniveau der Baumstandorte (derzeitiges und geplantes),
- alle Baukörper (vorhanden und geplant, auch Tiefgaragen),
- Zufahr- und Funktionswege, auch Feuerwehrwege, Baustellenzufahrt,
- geplante Stellplätze (z. B. Kfz, Mülltonnen),
- Ver- und Entsorgungsleitungen,
- Lagerflächen für Bauaushub, Baumaterial und Mischerstellfläche,
- bei Tiefgaragen Begründung und Bepflanzung (Substratdicke angeben)
Bei der Verlegung von Medien können diese Angaben innerhalb der Trassenpläne erfolgen.
(5) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht im Verfahren zur Sondernutzungserlaubnis nach Abstimmung mit dem Bauamt. Ihr Inhalt wird Bestandteil der Erlaubnis zur Sondernutzung, § 5 Abs. 3 Satz 5 gilt hier nicht.
(6) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht im Verfahren zur Sondernutzungserlaubnis nach Abstimmung mit dem Bauamt. Ihr Inhalt wird Bestandteil der Erlaubnis zur Sondernutzung, § 5 Abs. 3 Satz 5 gilt hier nicht.
§ 7 –
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1) Bei Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung mindestens im Verhältnis beauftragt werden, dass dem Wert des beseitigten Baumes oder an deren Landschaftsbestandteile unter Berücksichtigung des Zieles des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entspricht.
Die Ersatzpflanzung ist anzuordnen, wenn die Ausnahme auf § 5 Abs. 1 gestützt ist.
Liegt dem Bauamt kein Wertgutachten zur Ermittlung des Verhältnisses für die Ersatzpflanzung vor, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen und Einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Zustand und Stammumfang oder Ausmaß des beseitigten Schutzgegenstandes. Die Anlage 2 dieser Satzung dient der Behörde als Richtwert für das Ersatzpflanzungsverhältnis für Bäume.
Die Kosten der Ersatzpflanzung hat der Antragsteller zu tragen.
Die Ersatzpflanzung ist zu wiederholen, wenn sie bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen ist.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung nach Abs. 1 anzuordnen, aber tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Wert der nach Abs. 1 zu fordernden Ersatzpflanzung (Gehölzwert zzgl. Ersparte Pflanz- und Pflegekosten).
(3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadtkasse Schwarzheide zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen.
(4) Die Ersatzpflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles zu entrichten. Das Bauamt kann andere Fristen bestimmen.
§ 8 –
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 des BbgNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. geschützte Landschaftsbestandteile entgegen den Verboten des § 3 Abs. 1 ohne eine vorher erteilte Ausnahme oder Befreiung entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,
2. angeordnete Maßnahmen nach § 4 nicht fristgerecht durchführt oder durchführen lässt oder solche Maßnahmen nicht duldet,
3. Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 5 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
4. eine Anzeige nach § 3 Abs. 3 unterlässt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 das Formblatt „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Schwarzheide im Baugenehmigungsverfahren“ oder entgegen § 6 Abs. 2 das Formblatt „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Schwarzheide bei Sondernutzung“ und/oder entgegen § 6 Abs. 4 den Baumbestandsplan nicht beibringt, falsche oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit nach § 3 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR
geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder
Landesrecht mit einer Strafe bedroht ist.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BdgNatSchG die Stadt Schwarzheide.
§ 9 –
Folgenbeseitigung
(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte geschützte Landschaftsbestandteile ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 entfernt oder zerstört, ist er verpflichtet eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 7 zu leisten.
(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte geschützte Landschaftsbestandteile ohne Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu bessern, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. Andernfalls ist er verpflichtet eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 7 zu leisten.
(3) Hat ein Dritter geschützte Landschaftsbestandteile entfernt oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Von der Verpflichtung kann er sich durch Abtretung seines Ersatzanspruches an die Stadt Schwarzheide befreien.
§ 10 –
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten des Bauamtes sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstück zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorankündigung entfällt bei Gefahr im Verzuge.
§ 11 –
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung vom 17.06.1996 außer Kraft.
Anlage: Katalog des Bußgeldes zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt
Schwarzheide (Baumschutzsatzung)
Schwarzheide, den.06.11.2001
gez.
Gerd Budich gez.
Bernd Hübner
Der
Vorsitzende der Der
Bürgermeister
Stadtverordnetenversammlung
Anlage
Ordnungswidrigkeitenkatalog
zur Satzung der Stadt
Schwarzheide zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträucher und Feldgehölze
(Gehölzschutzsatzung)
Ordnungswidrigkeit |
Geldbuße |
1. Entfernung,
Zerstörung, Schädigung eines geschützten Landschaftsbestand-teiles oder
wesentliche Veränderung seines Aufbaus gemäß § 1 Abs. 1 |
25 – 25.000 EUR |
Bei
mehreren geschützten Landschaftsbestandteilen |
- 50.000 EUR |
2. Einwirkungen
auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich |
|
2.1 Befestigung
der Flächen mit einer wasserundurchlässigen Decke gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 |
50 – 150 EUR |
2.2 Befahren
des Wurzelbereiches mit Arbeitsgerät oder schweren Fahrzeu-gen bzw. deren
Abstellen gemäße § 3 Abs. 1 Nr. 2.2 |
20 – 1.000 EUR |
2.3 Abgrabungen,
Ausschachtungen oder Aufschüttungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.3 |
50 – 5.000 EUR |
2.4 Lagern
oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, sonstigen Abwässern sowie
Baumaterialien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.4 |
50 – 5.000 EUR |
2.5 Schädigung
durch austretende Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 2.5 |
50 – 5.000 EUR |
2.6 Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.6 |
100 – 5.000 EUR |
2.7 Anwendung
von Streusalzen gemäß § 3 Abs. 2.7 |
50 EUR pro Baum |
3. Unterlassung
der Anzeigepflicht und Entziehung der Kontrollmöglichkeit § 3 Abs. 3 |
50 –150 EUR |
4. Nichteinhalten
oder nicht fristgemäße Durchführung von Anordnungen zur Pflege, Erhaltung und
zum Schutz gefährdeter geschützter Landschaftsbe-standteile gemäß § 4 |
25 – 5.000 EUR |
5. Nichterfüllung
von Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung § 5 Abs. 4 |
25 – 150 EUR |
6. Nichteintragen
geschützter Bäume in den Lageplan § 5 Abs. 3 |
50 – 100 EUR |
6.1 im
Baugenehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 |
100 – 50.000 EUR |
6.2 im
Verfahren zur Sondernutzungserlaubnis nach § 6 Abs. 4 |
50 – 1.000 EUR |