Satzung

über die Herstellung von Kinderspielplätzen

- Kinderspielplatzsatzung -

(KSpS)

Gemäß § 5 Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. 10. 2001

(GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I/03 S. 294, 298) sowie der §§ 1,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 1999  (GVBl. BB I S. 231) in Verbindung mit § 81 (3) und (8) der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. 07. 2003 (GVBl. T. I – Nr. 12 S. 210), hat die Stadtverordneten-versammlung Schwarzheide in ihrer Sitzung am   21. 06. 2004 mit Beschluss-Nr. 04/04/06 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das gesamte Territorium der Stadt Schwarzheide.

 

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für Spielplätze, bei denen nach § 7 Abs. 3 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen Kinderspielplätze herzustellen und instandzuhalten sind.

 

§ 3

Arten des Kinderspielplatzes

 

Ein Kinderspielplatz besteht aus einer Spielfläche für Kleinkinder (Kinder im Vorschulalter), aus einem Spielplatz für Kinder von 6 bis 12 Jahren und bei Wohnanlagen mit mehr als 400 Bewohnern zusätzlich aus einem Bolzplatz für Jugendliche.

 

§ 4

Ort, Größe und Ausstattung des Kinderspielplatzes

 

4.1      Spielplätze nach dieser Satzung sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück
    zu  errichten.                                                                                                                 

4.2     Die Größe und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Art, Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück.

4.3        Für die Berechnung der Größe nach der Art des Kinderspielplatzes gilt:

      1.  Spielflächen für Kleinkinder:
           1 m² Bewohner, mindestens 25 m²;
      2.  Spielplatz für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren:
           1 m² je Bewohner, mindestens 40 m²;
      3.  Bolzplatz für Jugendliche:
           ab 400 Bewohner mindestens 500 m².

 

 

4.4       Als Grundlage für die Ausstattung, Anordnung und Aufstellung von Spielplätzen ist die DIN-Reihe ,  DIN EN 1176 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.

 

 

4.5       Kinderspielplätze sind so anzuordnen und auszustatten, dass die Kinder nicht   gefährdet werden. Der Kinderspielplatz ist gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, wie Verkehrsflächen, KfZ-Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter, abzugrenzen.

4.6      Kinderspielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als Spielfläche für Kleinkinder nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.
                                                         

                                                        

§ 5

Verzicht auf die Herstellung von Kinderspielplätzen

 

 

5.1      Auf die Herstellung des Spielplatzes für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren oder eines Bolzplatzes für Jugendliche auf dem Baugrundstück kann verzichtet werden, wenn

 

-          in unmittelbarer Nähe ein Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist, deren Nutzung für das Baugrundstück rechtlich gesichert ist;

-          in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Kinderspielplatz vorhanden ist;

-          die Art der Wohnungen oder ihre Umgebung dies nicht erfordern.

 

5.2       Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten auf dem

            Baugrundstück herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

            mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung durch Zahlung

            eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt. Der Geldbetrag soll den anteiligen

            durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes

            einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. Die Gemeinde hat den

Geldbetrag für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemein-heit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstückes zu

            verwenden.
                                                                                                                                        

 

§ 6

Beschaffenheit

 

 

6.1       Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. 3.v.H. oder mehr der Spielplatzfläche, mindestens jedoch 9 m², sind als Sandspielfläche herzurichten.

6.2       Auf den Spielplätzen sind je angefangene 100 m² Fläche  3  ortsfeste Sitzgelegenheiten einzurichten.

6.3          Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.

...

 

 

 

 

6.4      Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 4 dieser Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen.

6.5       Die Spielplätze müssen bei Fertigstellung der zugeordneten Wohnungen benutzbar sein.

 

§ 7

Erhaltung

 

7.1        Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand  zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf auszuwechseln.

7.2       Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Schwarzheide ganz oder teilweise beseitigt werden.

 

§ 8

Ablösebetrag

 

Der Geldbetrag je Quadratmeter Spielplatzfläche, der nach § 5 Abs. 5.2 dieser Satzung zu zahlen ist, wird auf 135,00 Euro festgelegt.

Er entspricht den mittleren Kosten für die Herstellung eines Spielplatzes einschließlich Grunderwerb sowie seiner 15-jährigen Instandhaltung.

 

 

§ 9

Vorrang von Bebauungsplänen

 

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

 

Diese Satzung tritt am 01. 01. 2005 in Kraft.

 

 

 

 

Schwarzheide, 25. 08. 2004

 

 

 

 

 

Bernd Hübner

Der Bürgermeister