Satzung
über die Herstellung von Kinderspielplätzen
- Kinderspielplatzsatzung -
(KSpS)
Gemäß § 5 Gemeindeordnung (GO) für das Land
Brandenburg vom 10. 10. 2001
(GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I/03 S. 294, 298)
sowie der §§ 1,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom
15. Juni 1999 (GVBl. BB I S. 231) in
Verbindung mit § 81 (3) und (8) der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom
16. Juli 2003 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. 07. 2003 (GVBl. T. I
– Nr. 12 S. 210), hat die Stadtverordneten-versammlung Schwarzheide in ihrer
Sitzung am 21. 06. 2004 mit
Beschluss-Nr. 04/04/06 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Diese Satzung gilt für das gesamte
Territorium der Stadt Schwarzheide.
§
2
Sachlicher
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Spielplätze, bei denen
nach § 7 Abs. 3 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) bei Errichtung von
Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen
Kinderspielplätze herzustellen und instandzuhalten sind.
§
3
Ein Kinderspielplatz besteht aus einer
Spielfläche für Kleinkinder (Kinder im Vorschulalter), aus einem Spielplatz für
Kinder von 6 bis 12 Jahren und bei Wohnanlagen mit mehr als 400 Bewohnern
zusätzlich aus einem Bolzplatz für Jugendliche.
§
4
4.1 Spielplätze nach dieser Satzung sind
grundsätzlich auf dem Baugrundstück
zu
errichten.
4.2 Die
Größe und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Art, Zahl
und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück.
4.3
Für die Berechnung der Größe nach der Art
des Kinderspielplatzes gilt:
1.
Spielflächen für Kleinkinder:
1 m² Bewohner, mindestens 25
m²;
2.
Spielplatz für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren:
1 m² je Bewohner, mindestens
40 m²;
3.
Bolzplatz für Jugendliche:
ab 400 Bewohner mindestens 500
m².
4.4 Als Grundlage für die Ausstattung, Anordnung und Aufstellung von Spielplätzen ist die DIN-Reihe , DIN EN 1176 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.
4.5
Kinderspielplätze sind so anzuordnen und auszustatten, dass die Kinder
nicht gefährdet werden. Der
Kinderspielplatz ist gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, wie
Verkehrsflächen, KfZ-Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter, abzugrenzen.
4.6
Kinderspielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und
von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10
Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume
mindestens 10 m entfernt sein. Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als
Spielfläche für Kleinkinder nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes
anzulegen.
§
5
5.1 Auf die Herstellung des Spielplatzes für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren oder eines Bolzplatzes für Jugendliche auf dem Baugrundstück kann verzichtet werden, wenn
-
in unmittelbarer Nähe ein
Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist,
deren Nutzung für das Baugrundstück rechtlich gesichert ist;
-
in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher
Kinderspielplatz vorhanden ist;
-
die Art der Wohnungen oder ihre
Umgebung dies nicht erfordern.
5.2
Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten
auf dem
Baugrundstück
herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
mit
dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung durch Zahlung
eines
Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt. Der Geldbetrag soll den anteiligen
durchschnittlichen
Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes
einschließlich
der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. Die Gemeinde hat den
Geldbetrag für die
Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemein-heit
zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstückes zu
verwenden.
§
6
Beschaffenheit
6.1 Die Oberfläche von Spielplätzen ist so
herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach
Regenfällen benutzbar bleiben. 3.v.H. oder mehr der Spielplatzfläche, mindestens
jedoch 9 m², sind als Sandspielfläche herzurichten.
6.2 Auf den Spielplätzen sind je angefangene
100 m² Fläche 3 ortsfeste Sitzgelegenheiten einzurichten.
6.3
Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie
von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.
...
6.4
Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sollen in einer für Kleinkinder
geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden.
Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie
Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 4 dieser
Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich
bergen.
6.5 Die Spielplätze müssen bei Fertigstellung der zugeordneten Wohnungen benutzbar sein.
§
7
Erhaltung
7.1 Spielplätze, ihre Zugänge und
Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand
zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf auszuwechseln.
7.2 Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Schwarzheide ganz oder teilweise beseitigt werden.
§
8
Ablösebetrag
Der Geldbetrag je Quadratmeter Spielplatzfläche, der nach § 5 Abs. 5.2 dieser Satzung zu zahlen ist, wird auf 135,00 Euro festgelegt.
Er entspricht den mittleren Kosten für die
Herstellung eines Spielplatzes einschließlich Grunderwerb sowie seiner
15-jährigen Instandhaltung.
§
9
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§
10
Diese Satzung tritt am 01. 01.
2005 in Kraft.
Schwarzheide, 25. 08. 2004
Bernd Hübner
Der Bürgermeister